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Jugendliche Hartz-4-Empfänger: Auszug aus dem Elternhaus
Mit Anfang 20 wollen die meisten jungen Erwachsenenaus dem Elternhaus ausziehen. Was ist aber bei Bezug von Hartz 4: Dürfen jugendliche Hartz-4-Empfänger (vor dem Gesetz bis 25 Jahre) bei den Eltern ausziehen und mit Kostenübernahme durch die ARGE rechnen?
Wie alle Empfänger von Sozialleistungen dürfen auch junge Menschen jederzeit umziehen. Wenn aber das Amt die Kosten dafür tragen soll, muss man sich rechtzeitig um eine Genehmigung für den Umzug kümmern und die Auflagen für eine Kostenübernahme erfüllen - so z.B. die Vorlage mehrerer Kostenvoranschläge für einen Umzugswagen oder eine Spedition.
Um Kosten zu vermeiden, wird aber bis zum 25. Lebensjahr immer davon ausgegangen, dass der Hartz-4-Bezieher noch bei den Eltern wohnen kann, außer es sprechen schwerwiegende Gründe dagegen.
Wichtige Gründe für einen Auszug aus dem Elternhaus
Gründe für einen Auszug aus dem Elternhaus, die zur Kostenübernahme führen, sind vom Gesetzbuch festgelegt. Dazu gehören:
- Aus schwerwiegenden sozialen Gründen (Streitereien, Misshandlung, o.ä.) kann nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden.
- Die Zustände in der elterlichen Wohnung sind nicht mehr zumutbar.
- Durch den Auszug wird eine Eingliederung des Hartz-4-Empfängers auf dem Arbeitsmarkt (Ausbildungsplatz) möglich.
- Eine Schwangerschaft und dementsprechender Mehrbedarf an Platz kann in manchen Fällen auch zu einer Kostenübernahme durch das Amt führen.
Starthilfe: Tipps für die erste eigene Wohnung.
Keine Rechtsberatung. Keine Gewähr.
Sprechen Sie immer erst mit dem zuständigen Amt und lassen Sie sich alles schriftlich bestätigen, bevor Sie einen (Miet-)Vertrag unterschreiben oder Kosten entstehen.
