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Hartz-4-Umzug trotz sozialer Einbindung zumutbar

Auch wenn man schon seit Jahren im gleichen Viertel wohnt, die Kinder und Freunde dort leben und das komplette soziale Netzwerk dort verankert ist: Entscheidet die ARGE, dass die bisherige Wohnung zu teuer ist und ein Umzug in eine günstigere Wohngegend wird angeordnet, ist das zulässig.

In Frage gestellt wurde diese Regelung von einem Ehepaar aus Essen-Kettwig, das vor dem Bundessozialgericht in Kassel geklagt hatte.

Die 53 und 59 Jahre alten Kläger, seit 1970 wohnhaft in Kettwig, sollten Ihre 535 Euro teure Wohnung aufgeben und in eine, dem Mietniveau der Stadt angemessenen, günstigere Wohnung in einem anderen Bezirk umziehen.
Da es der Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen aber nicht möglich sei, die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ihren alten Wohnort, zu Kindern und Freunden, auf sich zu nehmen, würden die sozialen Kontakte auf Dauer abbrechen. Ein Umzug sei somit unzumutbar.

Das Gericht wies die Klage am Donnerstag, 17.12.09, in letzter Instanz ab.

Quelle: AD HOC NEWS, am 17.12.2009 


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