Das rechtskräftige Urteil vom Sozialgericht Speyer, vom 1.01.2010, besagt, dass die ARGE (in Zweibrücken) die Kosten für die Bereitstellung eines neuen Telefonanschlusses nach einem Umzug übernehmen muss, sofern das Amt auch die Übernahme der übrigen Umzugskosten bereits zugesichert hat.
Doch damit nicht genug: Auch die Kosten für den Nachsendeservice der Post müssten in solchen Fällen vom Amt getragen werden.